Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld

Während des Urlaubs setzt sich die Vergütung meist aus zwei Faktoren zusammen: Zum einen aus dem Urlaubsentgelt, zum anderem aus dem meist zusätzlich gewährten Urlaubsgeld.

Das Urlaubsentgelt besteht aus der fortzuzahlenden Vergütung während der Zeit der urlaubsbedingten Freistellung. Die gesetzliche Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen und ist grundsätzlich vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen (§ 11 BUrlG). Überstunden- und Feiertagszuschläge, Tantiemen, Trinkgelder und Weihnachtsgeld sowie ein 13. Monatsgehalt werden bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt.

Ein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld besteht nicht per se, sondern kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Die Höhe des Urlaubsgeldes ist abhängig von der jeweiligen Branche, dem Unternehmen und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Es kommt hierfür auf die jeweilige Regelung an.

Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses darf Urlaub nicht durch eine Geldzahlung abgegolten werden, da der Erholungszweck des Urlaubs gewährleistet werden soll. Hiervon kann nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Urlaub im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird. Kann nämlich wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der noch ausstehende Urlaub nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).