Maßgeblichkeit des regelmäßigen Beschäftigungsorts für den Anspruch auf Feiertagszuschläge

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.08.2024, Az. 6 AZR 38/24

Wer kennt das Problem nicht? Ein Arbeitnehmer ist ausschließlich im Homeoffice tätig. Der Arbeitgeber hat seinen Sitz in einem anderen Bundesland. Welche Feiertage gelten für den Arbeitnehmer? Diejenigen in seinem Bundesland oder diejenigen im Bundesland des Arbeitgebers? Muss der Arbeitnehmer arbeiten, wenn in seinem Bundesland ein Feiertag ist? Erhält er einen Feiertagszuschlag?

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge für Beschäftigte, die unter den TVL fallen, danach richtet, ob an dem regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag besteht oder nicht.

Der regelmäßige Beschäftigungsort des Klägers lag in Nordrhein-Westfalen. Er nahm auf Anordnung des Arbeitgebers an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil, die auch am 01.11. stattfand. Der 01.11. ist in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag, in Hessen aber nicht. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die am 01.11. von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung ein Feiertagszuschlag zusteht.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers war erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und dem Kläger die von ihm verlangten Feiertagszuschläge zugesprochen. Der Anspruch auf Zahlung des Zuschlags sei nach den Regelungen des TVL an den regelmäßigen Beschäftigungsort geknüpft. Dieser befinde sich in Nordrhein-Westfalen, nicht in Hessen. Daher sei die Tätigkeit in Hessen zuschlagspflichtig.

Für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in unterschiedlichen Bundesländern beschäftigen, lässt sich aus dieser Entscheidung der Schluss ziehen, dass für die Feiertagsregelung der Beschäftigungsort maßgeblich ist, an dem die regelmäßige Arbeitsleistung erbracht wird: bei einer Tätigkeit im Homeoffice also der Wohnort.