Arbeitszeiterfassung – Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21

Der Betriebsrat hatte mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit geschlossen. Parallel dazu wurde über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung verhandelt. Da eine Einigung nicht zustande gekommen war, setzte das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle zum Thema „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“ ein. Der Arbeitgeber rügte deren Zuständigkeit. Daraufhin hatte der Betriebsrat ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht eingeleitet und darin die Feststellung verlangt, dass ihm bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung ein Initiativrecht zustehe.

Das Landesarbeitsgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Dagegen hatte der Arbeitgeber Rechtsbeschwerde erhoben. Das Bundesarbeitsgericht hat dieser Beschwerde abgeholfen mit folgender Begründung: Der Betriebsrat habe zwar nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen, aber nur, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht bestehe. Lege man § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG unionskonform aus, ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, die Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer zu erfassen. Dies führe denklogisch dazu, dass ein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung ausscheide. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichte den Arbeitgeber dazu, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst wird. Diese gesetzliche Pflicht verbiete, dass der Betriebsrat die Einführung eines solchen Systems durch eine Einigungsstelle erzwingen könne. Der Betriebsrat habe lediglich bei der Frage des „wie“ (also der Ausgestaltung) ein Mitbestimmungsrecht. Das „ob“ (also die Einführung als solche) liege allein beim Arbeitgeber.