Minijobs und Minijobber
Als Minijobber werden geringfügig Beschäftigte nach § 8 SGB IV bezeichnet. Eine geringfügige Beschäftigung liegt danach vor, wenn
- das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 450 € pro Monat nicht übersteigt oder
- die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage
begrenzt ist und das Entgelt 450 € nicht übersteigt.
Auch hier sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze anwendbar. Demnach unterliegen geringfügig Beschäftigte dem Kündigungsschutz und haben Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Gem. § 2 Abs. 2 TzBfG sind sie Teilzeitbeschäftigte.